Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Gedern“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: nach der Eintragung lautet der Name „Kulturkreis Gedern e.V.“.
  2. Der Verein hat den Sitz in Gedern.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Gesamtgemeinde Gedern sowie die Erforschung ihrer Geschichte. Dabei sollen auch Gruppen angesprochen werden, die bisher am kulturellen Leben nicht aktiv teilgenommen haben.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch künstlerische und bildende Aufführungen, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen und Besichtigungen sowie durch die Förderung von einzelnen, dem Satzungszweck entsprechenden Arbeitsgruppen (Sparten).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gedern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe des Kulturkreises zu verwenden hat.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe schriftlich mitzuteilen.
  4. Dem/der Antragsteller/in steht bei Ablehnung seines/ihres Antrags auf Aufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, dem/der Ausgeschlossenen schriftlich die Gründe mitzuteilen. Dem/der Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch jeweiligen Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei der gesamte Mitgliedsbeitrag für das Jahr, in dem die Aufnahme erfolgt, zu entrichten ist. Er ist bei Aufnahme sofort, ansonsten jährlich im voraus zum 31. Januar fällig.
  2. Jugendliche können ab Vollendung des 14. Lebensjahres Mitglied im Kulturkreis Gedern e.V. werden. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres zahlen sie den halben Betrag.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Anzahl der Beisitzer/innen wird auf maximal sechs begrenzt.
  2. Intern gewählte Spartenleiter/innen haben, soweit sie nicht bereits durch Wahl der Mitgliederversammlung dem Vorstand angehören, beratende Funktion beim Vorstand.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende; jeder/jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 30 % der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Wahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in wählen.

§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit, die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlußfassung der Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über die Berufung bei Ausschluß eines Mitgliedes oder bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags.

§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§ 13 – Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben eine Stimme. Das Stimmrecht wird hierbei durch einen zu benennenden Vertreter ausgeübt. Auf Verlangen von mindestens 30 % der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn diese den Mitgliedern innerhalb der in § 12 (1) Satz 2 genannten Frist bekanntgegeben wurden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Bei Einzelwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Gedern (s. § 2 Absatz 4).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand: 17. Februar 2001